Die Ismailovskaja ist zweifellos eine gefährliche kriminelle Organisation. Doch wie geht der Rechtsstaat damit um?
In seiner Antrittsvorlesung in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Köln beschäftigt sich Prof. Dr. Ulrich Sommer am 19. Mai 2011 mit dem Urteil der 5. Großen Strafkammer in Suttgart gegen fünf Angeklagte, denen vorgeworfen wurde, sie hätten Geld für die Ismailovskaja in Baden-Württemberg gewaschen. Das Urteil basierte auf einem Kronzeugen, der bei internationalen Polizeibehörden eher als Lügner bekannt ist und deshalb als wenig vertrauenswürdig gilt. Ich fand das Urteil von Anfang an rechtsstaatlich äußerst fragwürdig, gerade wegen des dubiosen Kronzeugen. Aber es gibt noch einen anderen Aspekt. Mit dem beschäftigt sich der Strafverteidiger Prof. Ulrich Sommer in seiner Antrittsvorlesung. Hier ein Ausschnitt:
Ob Richter es wollen oder nicht: Auch sie erliegen dem Mechanismus der Emotionen, ihre Beweiswürdigung ist maßgeblich eine intuitive, die von ihnen nicht kontrollierbare Fehleranfälligkeit der Entscheidungsfindung ist komplexer, als die allermeisten auch nur erahnen. Das Ziel ihrer Vermeidung im Prozess erscheint unerreichbar.
Ein weiteres Beispiel aus meiner Praxis, das ich als Verteidiger eines Mitangeklagten erleben durfte:
In einer sehr langwierigen Hauptverhandlung erschien die vor vielen Jahren aus Russland immigrierte Angeklagte mit ausgewählter, zum Teil eleganter Kleidung, mit sorgfältig aufgelegtem Make-up und korrekt gezogenem Lidstrich und Lippenstift.
Dies entging nicht der maßgeblich für die Bearbeitung der Sache zuständigen Richterin.
Obwohl Angaben eines Kriminalbeamten im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme und der seinerzeitigen Frage der Angeklagten nach dem Verbleib ihrer Schminkutensilien keinen sinnvollen Anlass zur Vertiefung dieser Frage bot, formulierte diese Richterin in einem Beschluss, das die Angeklagte „äußerst gepflegt und stark geschminkt“ in der Hauptverhandlung auftrete.
Den Eindruck des Übermäßigen teilte niemand, mit dem ich sprach. Für jedermann über viele Verhandlungstage erkennbar verzichtete die besagte Richterin selbst auf die Verwendung jeden kosmetischen Produkts. Eine andere weibliche Zuschauerin argwöhnte auch den Verzicht auf jegliche Form von Haarshampoo.
Die Entwicklung der Unrechtsbewertung des Tuns der Angeklagten durch die Richterin verlief dynamisch. Vor der optischen Konfrontation der Hauptverhandlung scheiterten Verhandlungen über die Einstellung des Verfahrens an der fehlenden Zustimmung der Angeklagten.
Vorschläge ihrer Verteidigung und der Staatsanwaltschaft im Laufe der Hauptverhandlung zu einer Geldstrafe wurden von der Richterin schroff abgelehnt. Ohne dass sich an dem Vorwurf auch nur eine Winzigkeit verändert hatte, wurde die Angeklagte schließlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (der Staatsanwalt hatte eine Bewährungsstrafe gefordert).
Ohne Zweifel lenkten hier maßgeblich emotionale Faktoren die Urteilsfindung des Gerichts. Einer dieser entscheidenden Stränge lässt sich aus der Formulierung zu dem Schminkverhalten und der damit verbundenen richterlichen Abneigung herleiten.
Die Einsicht in die Struktur der Gewaltausübung gegen Bürger ist beklemmend. Die Hingabe in die Unabänderlichkeiten widerspricht dem Anspruch unserer Prozessordnung an die Minimierung solcher Irrtumsfaktoren. Ist Rationalität als Konzept einer solchen Minimierung ausgemacht, muss Irrationalität zumindest der diskutablen Transparenz zugeführt werden.
Mechanismen zur Rationalisierung der auch vom Strafrichter zumeist nicht erkennbaren emotionalen Faktoren kennt die StPO allerdings nicht. Mit einer Ausnahme: dem kritischen Katalysator auf der Verteidigerbank.
Die Aufgabe der externen Aufdeckung dieser Faktoren erscheint nicht selten objektiv nicht leistbar und subjektiv eine Überforderung. Aber sie ist grundsätzlich möglich. Sie eröffnet eine Dimension von Verteidigungsaktivität, die Alsberg noch weitgehend verborgen blieb. Der geschilderte Fall ist exemplarisch.
Die erkennbare Rezeption des Erscheinungsbildes der Angeklagten durch die Richterin folgte der Schlussfolgerung von der Verwendung von Make-up auf eine übertriebene weibliche Selbstdarstellung, vielleicht sogar die allzu deutliche Identifikation mit der Rolle der Frau als Sexualobjekt. Der Schlag einer kulturellen Brücke hätte diesen Umstand womöglich rationalisiert.
Die Selbstdarstellung der russischen Frau ist eine andere als die, die die Richterin favorisierte. Unbeeinflusst von kommunistischen Ideen spielt Pflege und Kosmetik für die russische Frau eine besondere Rolle. Der sorgfältige Umgang hiermit ist ebenso wie die gepflegte Kleidung bei einem öffentlichen Auftritt maßgeblich auch Ausdruck des Respekts gegenüber diesem Ort.
Wäre die Angeklagte ohne Schminke und in Jeans erschienen, wäre für jeden Beobachter aus ihrem Kulturkreis die Missachtung des Gerichts evident. Sie tat genau das Gegenteil und produzierte so ein grelles Missverständnis, das den Verlust der Freiheit für mehr als zwei Jahren bewirkte.Trotz aller Unzulänglichkeiten ist außer der Strafverteidigung keine institutionelle Verankerung in Sicht, die diese Aufarbeitung leisten könnte.
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Die Russische Föderation ist kein Kulturkreis
Jedoch seit Demjanjuk ist klar, dass es in der BRD kein Recht als solches mehr gibt. Je nach Verfahren stehen die Urteile schon fest.
In der jetzigen Gegebenheit ist es eher interessant, warum es eigentlich erst zu einem Gerichtsverfahren kommt. Daraus kann man viel eher Schlüsse ziehen.
Oft ist es ja so, dass namhafte Gerichtsverfahren nur stattfinden, wenn es jemand einflussreichem gerade recht ist, wie einer politischen Partei. Dann nimmt man sich ein Vorzeigeopfer. Das Gerichtsverfahren soll dann den Eindruck in den Medien erwecken, dass etwas getan wird. Es ist also mehr Schein.
Wahrscheinlich steckt hinter der Schminke mehr. Nämlich die Nichtbereitschaft um wirklich gegen das organisierte Verbrechen vorzugehen und eben die Vorzeigeopfer.
Wir leben halt im Zeitalter der Offshores. Wo hatten die Nazis ihr Gold gebunkert? Aha, in der sauberen Schweiz :)