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Die von der argentinischen Militärdiktatur begangenen Verbrechen des Verschwindenlassens und der Tötung missliebiger Oppositioneller und Gewerkschafter stellen Völkerrechtsstraftaten und eine Verletzung anerkannter Menschenrechte dar.

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Mit der Rolle von Mercedes Benz Argentinia A.S. während der Militärdiktatur beschäftigt sich das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) . Es ist eine unabhängige, gemeinnützige juristische Menschenrechtsorganisation, deren Ziel es ist, mit juristischen Mitteln den Menschenrechten Geltung zu verschaffen und Einzelpersonen und Gruppen, deren Menschenrechte verletzt werden oder gefährdet sind, vor Übergriffen durch staatliche oder private Akteure zu schützen.

Dem    vorliegenden    Fall    liegen    folgende    T atsachen    zugrunde,    die    so    durch    den Schlussbericht des Bundesstaatsanwalts Federico Delgado vor dem Bundesgericht No. 3 von Buenos Aires, (Juzgado federal No. 3 de Capital Federal, causa No. 17.735 (2002)) festgestellt wurden: Rubén Oscar Caddeo verschwand am 5. April 1976, José Antonio Vizzini und Miguel Grieco am 14. Dezember 1976, Esteban Alfredo Reimer und Víctor Hugo Ventura am 5. Januar 1977, Carlos Adolfo Cienciala am 11. Februar 1977, Oscar Alberto Álvarez Barman am 4. August 1977, Fernando Omar Del Conte am 12. August 1977, Héctor Alberto Belmonte, Alberto Gigena und Diego Eustaquio Núñez am 13. August 1977, Jorge Alberto Leichner am 14, August 1977, Juan José Mosquera am 17. August 1977 und Alberto Francisco Arenas 19. August 1977. Sie alle waren Arbeiter von Mercedes-Benz Argentina und Mitglieder der unabhängigen Gewerkschaft „Gruppe der neun“ und des Betriebsrates.
Weitere drei Mercedes-Angestellte, namentlich Juan José Martín (entführt am 29. April 1976), Alfredo Martín und Héctor Aníbal Ratto (beide entführt am 12. August 1977), wurden als einzige direkt vom Mercedes-Benz-Betriebsgelände in González Catán abgeführt und später, nach Tagen bzw. Jahren, freigelassen.Laut Angaben des Überlebenden und Zeugen, Héctor Aníbal Ratto, soll der Angeklagte Juan Ronaldo Tasselkraut, Produktionschef der Mercedes-Benz Argentina bei den Entführungen von Herrn Ratto selbst und seinem Kollegen Diego E. Núñez Hilfe geleistet haben, indem er den Sicherheitskräften den Zugriff erleichterte. Sollten sich diese Tatsachen bestätigen, so ist die Frage der Strafbarkeit eines Mercedes-Funktionärs wegen Beihilfe zu Menschenrechtsverletzungen Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.Am 12.11.2009 hat das ECCHR Berlin ein Rechtsgutachten als so genannter Amicus Curiae (Freund des Gerichts) an ein argentinisches Gericht der Provinz San Martín übersandt.

Hintergrund

Die Betroffenen werfen hochrangigen Managern von Mercedes Benz Argentina S.A. vor, am Verschwinden von 15 Gewerkschaftsmitgliedern beteiligt gewesen zu sein. Durch journalistische Recherchen anlässlich des argentinischen Gerichtsverfahrens gegen die Befehlshaber der Militärdiktatur in den Jahren 1985/1986 wurde bekannt, dass im 1951 gegründeten Werk von Mercedes Benz in der Provinz Buenos Aires, Gonzales Catán, 15 Arbeiter und Mitglieder einer unabhängigen Gewerkschaft “verschwanden”, d.h. durch staatliche Sicherheitskräfte verdeckt entführt, in Isolation inhaftiert, gefoltert und oftmals ermordet wurden. Leitenden Angestellten des Unternehmens, insbesondere dem damaligen Mercedes-Benz-Manager Juan Tasselkraut, wird vorgeworfen, den Sicherheitskräften der Militärjunta Zugang zum Werksgelände und damit den Zugriff auf regimekritische Gewerkschafter ermöglicht zu haben. Tasselkraut hatte nach Angaben des Überlebenden und Hauptzeugen Hector Ratto diesen in seinem Büro an die Sicherheitskräfte übergeben und hatte auch im weiteren Verlauf im Beisein des Zeugen den Sicherheitskräften die Adresse eines ebenfalls gesuchten Gewerkschaftsaktivisten, Diego Núñez, mitgeteilt. Diego Núñez wurde in der auf dieses Ereignis folgenden Nacht verhaftet und ist seitdem nicht mehr aufgetaucht.

Zum Rechtsgutachten

In dem am 12.11.2009 eingereichten Rechtsgutachten setzt sich das ECHR mit der Frage der staatlichen Rechtspflichten zur Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen auseinander. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass eine solche Staatenpflicht unstreitig besteht, und zwar auch dann, wenn es sich bei den Beschuldigten um private Wirtschaftsunternehmen handelt. Darüber hinaus ist seit den Anfängen des Völkerstrafrechts in den Nürnberger Prozessen und ihren Nachfolgeprozessen die besondere Verantwortung großer Wirtschaftsunternehmen, die repressive Regime bei der Begehung massiver Menschenrechtsverletzungen unterstützen, nicht nur als politisch von zentraler Bedeutung angesehen, sondern auch juristisch von Anfang an mitgedacht worden (vgl. etwa die Prozesse gegen Flick, Krupp, IG Farben oder Testa (Zyklon B)). Diese „private“ Seite eines Repressionsapparates außer Acht zu lassen, hieße, das Erbe der Nürnberger Prozesse und ihrer Nachfolgeprozesse nur halb anzutreten.

In Deutschland hat Wolfgang Kaleck, Generalsekretär des ECCHR, als Rechtsanwalt die Familienangehörigen der Verschwundenen vertreten und bereits im Jahr 1999 Strafanzeige gegen Tasselkraut u.a. wegen Beihilfe zum Mord bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gestellt. Doch was geschah nun?

 

2005 wurde das Verfahren zur Klageerzwingung in letzter Instanz durch das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. Ws 829/04) eingestellt. Zur Begründung hieß es, es gebe nicht genügend eindeutige Beweise für Tasselkrauts Beteiligung. Bereits im Junta-Prozess von 1985 hatte allerdings das dort zuständige Gericht (Cámara Nacional de Apelaciones en lo Criminal y Correccional Federal) die Aussagen desselben Zeugen für glaubhaft befunden. Im Übrigen lehnte es das Nürnberger Gericht ab, sich mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen, wonach –ungeachtet der konkreten, politischen Verhältnisse der Zeit - von dem erwiesenen dauerhaften Verschwinden regimekritischer Gewerkschafter nicht darauf geschlossen werden könne, dass tatsächlich eine Mordtat vorliegt. Ohne Belang für das Verfahren waren nach Ansicht des Gerichts auch die vorgelegten Dokumente und Nachweise, die eindeutig belegen, dass die Praktiken des Verschwindenlassens und der Ermordung von Regimegegnern systematisch (in ca. 30.000 Fällen) vom argentinischen Regime eingesetzt wurden.

In den USA wurde Anfang 2003 eine Entschädigungsklage nach dem Alien Tort Claims Act (ATCA) gegen den Mutterkonzern DaimlerChrysler (heute Daimler AG) vor dem Northern Californian District Court eingereicht.

Der ATCA, ein Gesetz aus dem Jahre 1789, erlaubt Entschädigungsklagen wegen schwerer Verletzungen des Völkerrechts, ohne dass Kläger oder Beklagte selbst US-Staatsbürger sein müssen. Im August 2009 entschied das Gericht (D.C. No. CV-04-00194-RMW (9th Cir.) in erster Instanz dennoch, das Verfahren mangels Zuständigkeit nicht zu eröffnen. Demnach bedürfe es eines minimalen Kontaktes der Beklagten – Daimler – zum Land des Gerichtsstandes, den USA. Obwohl der Daimler-Konzern ein Tochterunternehmen in den USA unterhält, habe dieses jedenfalls eine gewisse Handlungs- und Entscheidungsfreiheit gegenüber dem Mutterhaus, so dass Daimlers Verbindungen in die USA nicht ausreichten, um das Unternehmen der dortigen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen.

 

Das Gericht begründete die Ablehnung der Klage weiterhin damit, dass alternative Rechtswege in Argentinien und Deutschland für zivilrechtliche Entschädigungsklagen eröffnet seien. In Argentinien seien die Amnestiegesetze annulliert und danach zumindest Klagen erhoben worden. Auch Deutschland wurde als alternativer Rechtsweg angesehen, obwohl es dort kein dem ATCA vergleichbares Gesetz gibt und sonstige Entschädigungsansprüche längst verjährt sind. Darüber hinaus können Unternehmen nicht strafrechtlich verfolgt werden. Ob diese und die 2009 ergangene Entscheidung in einer höheren Instanz revidiert werden, bleibt abzuwarten.

 

In Argentinien kam in dem gegenwärtig laufenden Verfahren gegen Mercedes Benz Argentina und andere (Nr. 4012, Az. 292) wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung der Bundesstaatsanwalt Federico Delgado 2007 zu dem Schluss, dass Mercedes Benz Argentina während der Militärdiktatur Komplize bei den untersuchten Straftaten gewesen sei, denn über die  ́Säuberungen ́ unliebsamer Gewerkschaftsaktivisten sei das Unternehmen informiert gewesen. Allerdings, so stellt die Bundesstaatsanwaltschaft fest, sei eine Verantwortung des Unternehmens zwar erkennbar, das Unternehmen selbst kann aber nicht bestraft werden und einzelne Verantwortliche könnten nicht identifiziert werden. So wurde das Verfahren auf Bundesebene eingestellt und an die Provinz San Martín, wo die meisten Entführungsopfer in der Haftanstalt Campo de Mayo festgehalten worden waren, verwiesen.

Weitere Verfahren sind noch anhängig gegen Tasselkraut und seinen Bruder wegen unrechtmäßiger Aneignung von Kindern Verschwundener. S

 

Solche Verbrechen, die zur Zeit der Diktatur an vielen inhaftierten Regimekritikerinnen und ihren Kindern begangen wurden, sind als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert worden. Der Ausgang auch dieser Verfahren ist allerdings noch offen.

Die Kombination verschiedener Verfahren in mehreren Ländern hat bisher erreicht, dass sich ein internationales Netzwerk von Juristinnen und Juristen, Familienangehörigen und Solidaritätsgruppen gebildet hat, das gemeinsam und koordiniert den Kampf gegen Straflosigkeit weiterführt und dafür sorgt, dass der Fall nicht in Vergessenheit gerät. Ob es schließlich zu einer Verurteilung kommen wird, ist offen.

Klar ist allerdings schon heute, dass das geschehene Unrecht öffentlich benannt und sichtbar gemacht worden ist. Für die Opfer ist dies ein erster unverzichtbarer Schritt.

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