Rumen Petkov, bulgarischer Ex-Innenminister, mit verdächtigen Beziehungen zur Organisierten Kriminalität, klagte durch zwei Instanzen gegen mich wegen Verleumdung - und hat wieder verloren
Rumen Petkov ist ein gewiefter Politiker. Der einstige Innenminister der bulgarischen Sozialisten, klagte mich in Sofia wegen übler Nachrede und Beleidigung an und forderte Schadenersatz. Ich hatte ihn, aufgrund von zuverlässigen Quellen, in Verbindung zu bekannten Mafiosi und dem Amphetamin-Schmuggel gebracht. In verkürzter Form ist hier das Urteil des Stadtgerichts Sofia erstmals zu lesen. Gegen dieses Urteil ist Petkov in die Berufung gegangen - und hat erneut verloren.
Die Urteilsbegründung beginnt mit einer Zusammenfassung des Verfahrens. Das Verfahren wurde aufgrund der Privatanklage des Privatklägers R. Petkov gegen Herrn Roth wegen Verleumdung gem. §§ 148, 147 BG-StGB eingeleitet, da Herr Roth durch die Überlassung von Auszügen aus seinem Buch „Die neuen Dämonen“ an die Zeitung „Dnevnik“ Umstände verbreitet habe, die geeignet wären, die Person des Anklägers als Minister zu diffamieren.
Mit der Privatanklage wurde auch eine Zivilklage erhoben, mit der die Zahlung einer Entschädigung wegen immaterieller Schäden in Höhe von 10.000,00 BGN nebst Zinsen seit dem Tag der Begehung der Straftat begehrt wurde.
Das Gericht hat die Zivilklage zurückgewiesen, da nicht dargelegt wurde, welcher konkrete Schaden durch welche konkreten strafrechtlich relevanten Erklärungen entstanden ist.
In der mündlichen Verhandlung hat der erste Rechtsanwalt des Anklägers, RA Manolov, die Verurteilung des Angeklagten mit der Begründung beantragt, der Angeklagte habe in Bezug auf die Person des Anklägers schändliche Tatsachen verbreitet, die unwahr seien. Der Angeklagte habe diese Umstände ohne sie zu prüfen, öffentlich gemacht. Der RA Manolov behauptet, dass durch die Aussagen der Zeugen Aleksei Petrov und Walentin Petrov bewiesen worden sei, dass sich der Ankläger mit der sog. Gebrüder Galevi nur in seiner Eigenschaft als Minister zum Zwecke der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung getroffen habe. Daraus zieht RA Manolov den Rückschluss, dass die Aussage des Zeugen Tanov, auf die sich der Ankläger in seinem Buch bezieht, unwahr sei.
Der zweite Rechtsanwalt des Anklägers beantragte ebenfalls die Verurteilung des Angeklagten, da er verantwortungslos Behauptungen verbreitet habe.
Der Rechtsanwalt des Angeklagten beantragte, den Angeklagten freizusprechen und die dem Angeklagten entstandenen Prozesskosten dem Ankläger aufzuerlegen. Als Argument hierfür führte der Rechtsanwalt des Angeklagten an, dass der Angeklagte nicht Autor des Artikels der Zeitung „Dnevnik“ ist.
Was das Buch des Angeklagten betrifft, so ergibt sich aus dessen Inhalt, dass der Angeklagte keine eigenen Behauptungen aufgestellt habe, sondern Behauptungen anderer mitgeteilt habe. Der Verteidiger des Angeklagten vertritt die Auffassung, dass eine Person, die Behauptungen einer anderen Person verbreitet, nur dann den Tatbestand der Verleumdung erfüllt, wenn bewiesen wird, dass Autor der Behauptungen nicht die Person sei, die ihr diese zugeschrieben werden. In dem Verfahren gäbe es keinen einzigen Beweis, wonach der Angeklagte Autor dieser Behauptungen sei, zumal er in seinem Buch darauf hingewiesen habe, dass er Bezug auf andere Quellen und Schreiben nimmt. Der Angeklagte habe seine Pflichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme der Gemeinschaft zu informieren ordnungsgemäß erfüllt, indem er Informationen verbreitet und dabei erklärt habe, dass es sich hierbei nicht um seine eigenen Behauptungen handele.
Es folgen Ausführung zu Ihrer Person – Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf: investigativer Journalist - eine Auflistung einiger von Ihnen veröffentlichten Bücher und der Hinweis, dass es sich bei diesen Büchern um Bestseller handelt.
Es folgt sodann eine Zusammenfassung der Aussage des Zeugen Tanov.
Sodann folgen Auszüge aus dem Artikel der Zeitung „Dnevnik“ und aus Ihrem Buch.
Es werden dann die in dem Verfahren erhobenen Beweismittel aufgezählt:
- Aussagen der Zeugen Tanov, Kartchev, Antonov, Aleksei Petrov, Walentin Petrov und Iliev;
- ein Schreiben des Innenministeriums;
- der Artikel der Zeitung „Dnevnik“ vom 08.04.2008;
- Auszüge aus der Zeitung „Kapital“ vom 12.04.-18.04.2008 mit dem vollständigen Text der Stenographie der Sitzung des parlamentarischen Ausschusses der inneren Sicherheit und Ordnung vom 26.03.2008;
- Auszüge aus dem Buch „Die neuen bulgarischen Dämonen“, Kapitel „Ein Innenminister und seine Kontakte“.
Das Gericht führt aus, dass die Beweismittel hinsichtlich der für die richtige Entscheidung des Gerichts entscheidenden Umstände nicht widersprüchlich und eindeutig sind. Aus diesem Grund sei eine Beweiswürdigung nicht notwendig.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Angeklagte den Zeugen Tanov kennen gelernt hat und zwischen den beiden ein Treffen stattgefunden hat, bei dem das Verhältnis zwischen Tanov und Petkov erörtert wurde.
Das Gericht sieht es ebenfalls als erwiesen an, dass bei diesem Treffen über das Treffen zwischen dem Minister Petkov und Plamen Galev und Angel Hristov gesprochen wurde, dass der Zeuge Tanov dem Angeklagten seine Meinung über die Verstrickung von Rumen Petkov in dem großen Amphetaminhandel mitgeteilt hat sowie dass Tanov dem Angeklagten mitgeteilt hat, dass in Dupnitza die Produktion von synthetischen Betäubungsmitteln, die in die Türkei gegen Divisen importiert werden, unter der Kontrolle des Innenministeriums weiterbetrieben wird. Tanov hat dem Angeklagten auch gesagt, dass die Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels- und Produktion in der Weise erfolgt, dass kleine Laboratorien, in denen kleine Mengen Betäubungsmittel produziert wurden, zerschlagen werden und dies im Fernsehen gezeigt wird. Damit soll der Öffentlichkeit und den europäischen Partnern vorgegaukelt werden, dass effektive Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Kriminalität vorgenommen werden, während in Wirklichkeit die großen Mengen Betäubungsmittel unangetastet bleiben.
Das Gericht sieht auch als erwiesen an, dass der Zeuge Tanov bei dem mit dem Angeklagten stattgefundenen Treffen dem Angeklagten weitere Umstände im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erzählt hat sowie seine persönliche Einschätzung über die Person des Privatanklägers mitgeteilt hat.
Das Gericht sieht all diese Tatsachen als erwiesen an, da diese von keinen der Beweismittel widerlegt wurden.
Später in seinem Buch „Die neuen bulgarischen Dämonen“ hat der Angeklagte mehrmals hervorgehoben, dass er nicht eigene, sondern Informationen wiedergebe, die er von dem Zeugen Tanov, vom Handelsregister, von einem Staatsanwalt, von einem Kriminalbeamten aus Pleven erhalten habe. Er hat ein Interview mit Atanas Atanasov und Boiko Borissov sowie ein Schreiben, das der Botschaften anderer Staaten in Sofia vorliegt, zitiert.
Die Darlegungen im Buch werden von den Beweismitteln nicht widerlegt. Darüber hinaus werden diese (das Gericht meint wohl die Quellen) nicht erst in diesem Verfahren, sondern vorher angegeben. Dies schließt die Möglichkeit aus, dass es sich hierbei nur um Schutzbehauptungen handelt.
Die Anklage behauptet nicht, dass zwischen dem Angeklagten und Tanov sowie dem Staatsanwalt keine Treffen stattfanden und dass bei diesen Treffen keine Gespräche mit dem im Buch dargelegten Inhalt geführt worden seien. Es wurde auch nicht behauptet, dass das zitierte Schreiben nicht existiert.
Aus den in dem Verfahren vorgelegten Beweismitteln kann nur eine einzige Schlussfolgerung gezogen werden, nämlich der Angeklagte hat mit seinen Darstellungen im Buch Umstände, die ihm von dem Zeugen Tanov, dem Staatsanwalt und dem Ermittlungsbeamten in Pleven bekannt wurden, mitgeteilt und sich darüber hinaus auf das von ihm zitierte Schreiben, das der Botschaften vorliegt, berufen.
Die aufgrund der Beweismittel festgestellten Tatsachen führen zu folgenden Schlussfolgerungen:
1. Artikel „Dnevnik“ vom 08.04.2008
An erster Stelle ist die Anklage bezüglich der behaupteten Verleumdung mittels des Artikels in „Dnevnik“ vom 08.04.2008 zu erörtern. In dem Verfahren wurden keine Beweismittel vorgelegt, wonach der Angeklagte Auszüge seines Buches der Zeitung „Dnevnik“ zur Verfügung gestellt hat. Somit hat er den Tatbestand der Verleumdung nicht in der in der Anklage behaupteten Art und Weise erfüllt. Das Gericht vertritt die Meinung und folgt dabei vollumfänglich die Auffassung der Verteidigung, dass die Veröffentlichung von Auszügen aus einer anderen Druckmedia (hier ist das Buch gemeint) nicht den Tatbestand der Verleumdung erfüllen kann. Das Zitieren, das Nachdrucken oder die Berufung auf eine bestimmte Quelle ist von einer anderen Person, die Autor der Veröffentlichung ist und deren Identität nicht festgestellt wurde, vorgenommen. Noch vielmehr: die Verbindung zwischen dem Angeklagten und dem Autor des Artikels wurde nicht festgestellt. Etwas anderes würde gelten, wenn der Angeklagte absichtlich Auszüge aus seinem Buch der Zeitung zur Verfügung gestellt und sich mit der Veröffentlichung dieser Auszüge einverstanden erklärt hätte. In dem Verfahren wurden jedoch keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt, mit der Folge, dass nicht bewiesen ist, dass der Angeklagte dies getan hat.
2. Das Buch
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die entsprechenden Darlegungen im Buch ebenfalls die Anklage wegen Verleumdung betreffen. Aus diesem Grund sei es notwendig, die entsprechenden Ausführungen im Buch zu erörtern.
a. objektiver Tatbestand der Verleumdung
Das Gericht sieht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verleumdung durch die entsprechenden Ausführungen im Buch als nicht gegeben an.
Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass eine schändliche Tatsache verbreitet wurde. Die Tathandlung „verbreiten“ setzt voraus, dass der Täter eigene Behauptungen aufstellt, die von ihm stammen und hinter diesen er steht und diese als wahren Tatsachen darstellt.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte keine eigenen Behauptungen verbreitet. Er hat mehrmals ausdrücklich erklärt, dass das, was er mitteilt, aus Interviews mit Atanas Atanasov und Boiko Borissov sowie aus stattgefundenen Gesprächen mit dem Zeugen Tanov, einem Staatsanwalt und einem Ermittlungsbeamten aus Pleven sowie aus dem Schreiben, das den Botschaften anderer Staaten in Sofia vorliegt, stammt. Zumal er in seinem Buch mehrmals darauf hinweist, dass die in seinem Buch mitgeteilten Informationen, von den angegebenen Quellen und dem Dokument erfahren hat. Aus dem gesamten Buchinhalt ist ersichtlich, dass er nicht einmal behauptet hat, dass die von ihm dargelegten Umstände mit Sicherheit passiert sind und dass er Informationen mitteilt, die von ihm stammen. Der Angeklagte hat sogar nicht behauptet, dass ihm die in dem Buch dargelegten Umstände von einem Dritten als wahre Tatsachen mitgeteilt wurden. In diesem Fall ist der Angeklagte eine Art Mediator, der lediglich Informationen, die ihm von Dritten mitgeteilt wurden oder aus Dokumenten erfahren hat, verbreitet. Jeder, der den Artikel in der Zeitung „Dnevnik“ oder das Buch gelesen hat und daraufhin einem anderen erzählt, was er dort gelesen hat, wird ebenfalls ein Mediator sein, der fremde und nicht eigene Behauptungen verbreitet, für die er selbstverständlich strafrechtlich nicht belangt werden kann.
Das Gericht zieht daraus folgende Schlussfolgerung: eine Person, die fremde Worte wiedergibt und keine eigenen Behauptungen aufstellt, erfüllt den Tatbestand der Verleumdung nicht. Der Tatbestand der Verleumdung ist nur dann erfüllt, wenn feststeht, dass derjenige, der die Behauptungen aufstellt, von ihm und nicht von einem Dritten stammen.
In dem vorliegenden Fall - ausgehend von den Feststellungen des Gerichts - ist der Angeklagte nicht Autor der verbreiteten Umstände, mit der Folge, dass er sich der Verleumdung nicht strafbar gemacht hat.
Das Argument der Ankläger, die Auffassung der Verteidigung sei absurd, da die Personen, denen die Behauptungen zugeschrieben werden, anonym seien und nicht geprüft werden könne, ob diese Behauptungen tatsächlich von diesen Personen stammen, hält das Gericht für gegenstandslos.
Nach der Auffassung des Gerichts hat der Angeklagte gewissenhaft gehandelt. Mit seinen Äußerungen hat er demokratische Ziele verfolgt, nämlich das Aufzeigen von Schwächen in der Arbeit der Polizei, um damit mehr Transparenz sowie Beseitigung der Missstände zu erreichen.
Das Gericht ist der Meinung, dass die Tätigkeit des Angeklagten geeignet ist, diese Ziele zu erreichen, da sie den zuständigen Behörden die Möglichkeit zur Prüfung eröffnet.
Selbst, wenn der Angeklagte seine Quellen genannt hätte und diese später leugnen würden, dass diese Behauptungen von ihnen stammen, so würde dies ebenfalls nicht ausreichen, um anzunehmen, dass die in dem Buch dargelegten Tatsachen nicht glaubwürdig / zuverlässig sind. Denn wenn die Behauptungen wahr sind, so werden die Quellen ausgehend von ihrer beruflichen Stellung (Staatsanwalt und Ermittlungsbeamte) um ihre Position fürchten und Angst um ihre Gesundheit und Leben haben werden, da die Quelle der Gefährdung in diesem Fall die Staatsmacht selbst ist.
Es sollte hervorgehoben werden, dass das in dem Buch von dem Angeklagten erwähnte Schreiben, das den Botschaften vorliegt, ein gesetzlicher Grund für die Ermittlungsbehörden darstellt, um zu prüfen, ob Straftaten in den in dem Buch beschriebenen Fällen begangen worden sind.
Weiterhin ist anzuführen, dass der Angeklagte als öffentliche Person und investigativer Journalist bestimmte Pflichten gegenüber dem öffentlichen Leben und dem richtigen Funktionieren der Staatsinstitutionen als Teil der europäischen Gemeinschaft hat. Aus diesem Grund war er mehr als die anderen Mitglieder der Zivilgesellschaft verpflichtet, Informationen, die ihm über die Uneffektivität und Rechtswidrigkeit der Tätigkeit des Innenministeriums bekannt wurden, öffentlich zu machen, damit auch die zuständigen Behörden hierzu Stellung nehmen können.
In der Entscheidung vom 25.06.1992 (Thorgeir Thorgeison gegen Island) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die wichtige Rolle der Presse in dem Rechtsstaat hervorgehoben, die zwar die Grenzen des Schutzes des Rufs anderer nicht überschreiten darf, jedoch gleichzeitig ihre Pflicht zur Verbreitung von Informationen und Ideen von öffentlicher Interesse erfüllen muss. Sonst könne die Presse ihre Rolle als „Gesellschaftswächter“ nicht erfüllen.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte Informationen, die für das Funktionieren des Rechtsstaates und die demokratische Kontrolle über die richterliche Gewalt wichtig sind, verbreitet. Aus diesem Grund ist er schützwürdiger.
Das Verfassungsgericht betont in seiner Entscheidung Nr. 1/96 dass, zwischen Informationen, die für politische und andere Diskussionen über Themen von öffentlicher Interesse sind und Informationen, die lediglich die Privatsphäre bestimmter Personen betrifft, unterschieden werden muss. Die erste Kategorie Information genießt einen höheren Schutz.
In der bereits zitierten Entscheidung des EGMR (Thorgeir Thorgeirson gegen Island) ging es um einen Fall, in dem ein Journalist deswegen verurteilt wurde, weil er seine Behauptungen (es handelte sich um Informationen, die er von Dritten erfahren hatte) zum Teil nicht beweisen konnte. Der EGMR hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass dem Journalisten damit eine ungerechtfertigte, sogar unmögliche Aufgabe gestellt wurde.
Die Schlussfolgerung der Ankläger, dass wenn derjenige, der Informationen aus anonymen Quellen verbreitet, sich strafbar macht, wird vom Gericht als absurd angesehen. Es ist unzulässig, einer Person, die sich weigert seine Quellen preiszugeben, Behauptungen Dritter als eigene zuzuschreiben, wenn diese Person mehrmals schriftlich darauf hingewiesen hat, dass es sich hierbei um fremde Behauptungen handelt.
Mit seinen Ausführungen im Buch hat der Angeklagte auf der einen Seite stattgefundene Gespräche und aus diesen bekannt gewordenen Informationen und auf der anderen Seite den Inhalt eines Dokuments wiedergegeben. Dadurch hat der Angeklagte eine Verleumdung nicht begangen. Die gegenteilige Auslegung würde zu einer derartigen Begrenzung der Informationsfreiheit führen, die die freie Berichterstattung und das Journalismus gefährden würde und die die freie Diskussion über Fragen von öffentlicher Bedeutung entmutigen würde.
Das Gericht ist der Meinung, dass es rechtlich unerheblich ist, dass der Angeklagte den Autor des von ihm zitierten Schreibens nicht festgestellt hat oder gar nicht im Besitz einer Kopie dieses Schreibens ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR in seiner Entscheidung „Tuduin gegen Groß Britannien“ hervorgehoben hat, dass der Schutz der Quellen eines Journalisten eine der Bedingungen der freien Presse und der Redefreiheit ist.
b. subjektiver Tatbestand der Verleumdung
Der Angeklagte hat in schriftlicher Form mehrmals darauf hingewiesen, dass er sich auf Erzählungen anderer und Dokumente beruft. Gleichzeitig wurden im Buch die Handlungen des Innenministers analysiert. Das Ziel war Transparenz und Informieren der Gesellschaft über das Treffen des Ministers mit Personen, die in dem Drogenhandel verwickelt sind. Über diesen Fall wurde nicht nur in den bulgarischen Medien berichtet, sondern hat zu einer Untersuchung der parlamentarischen Kommission für innere Sicherheit und Ordnung sowie zu zahlreichen Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt.
All dies macht den Fall wichtig für die Öffentlichkeit und jede mit diesem Fall im Zusammenhang stehenden Information wichtig für die Gesellschaft. Mit seinen Handlungen hat der Angeklagte die Verbreitung solcher Informationen zum Ziel gehabt. Die Äußerungen des Angeklagten waren nicht darauf gerichtet, die Person des Anklägers zu diffamieren, sondern die Öffentlichkeit zu informieren. In diesem Zusammenhang und wie bereits ausgeführt wurde, ist hervorzuheben, dass der Angeklagte ebenfalls eine öffentliche Person – weltbekannter investigativer Journalist und Schriftsteller – ist und als solcher eine öffentliche Aufgabe erfüllt.
Der subjektive Tatbestand setzt die Absicht sowie das Wissen voraus, dass die verbreiteten Umstände schändlich und unwahr sind. Keines dieser beider Elemente des subjektiven Tatbestandes liegen hier vor, da der Angeklagte mehrmals erklärt hat, dass er sich auf andere Quellen beruft und gleichzeitig nicht das Ziel hatte, die Person des Anklägers zu diffamieren, sondern die Öffentlichkeit über den Fall zu informieren.
.


Seltsame Situation in Bulgaien
"Das Gericht sieht es ebenfalls als erwiesen an, dass bei diesem Treffen über das Treffen zwischen dem Minister Petkov und Plamen Galev und Angel Hristov gesprochen wurde, dass der Zeuge Tanov dem Angeklagten seine Meinung über die Verstrickung von Rumen Petkov in dem großen Amphetaminhandel mitgeteilt hat sowie dass Tanov dem Angeklagten mitgeteilt hat, dass in Dupnitza die Produktion von synthetischen Betäubungsmitteln, die in die Türkei gegen Divisen importiert werden, unter der Kontrolle des Innenministeriums weiterbetrieben wird." Super...
Ich freue mich, dass Herr Roth nicht schuldig ist, aber was ändert sich eigentlich.